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Zahnimplantate als Kassenpatient
Gesetzliche Krankenversicherung

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen sieht die Übernahme der Kosten für Zahnimplantate nicht vor. Gesetzlich Versicherte können lediglich mit einer festgelegten Bezuschussung - dem sogenannten Festzuschuss - rechnen. Im Rahmen einer Härtefallregelung werden in speziellen Ausnahmefällen jedoch auch die Kosten für Implantate übernommen. Diese Ausnahmen beinhalten eine Reihe sehr seltener Erkrankungen, Tumore und Allergien.


Inhaltsverzeichnis

» Regelversorgung und Festzuschuss
» Härtefallregelung
» Ausnahmeindikation
» Beispiele möglicher Festzuschüsse

Regelversorgung und Festzuschuss für Kassenpatienten

Die sogenannten Regelversorgungen und die damit verbundenen Festzuschüsse sind durch ein bestimmtes System geregelt. Dabei wird in Abhängigkeit des Zahndefekts die Behandlung pauschal mit einem festgelegten Betrag unterstützt. Welche Art der Versorgung gewählt wird, ist dafür unerheblich. Das heißt, die Versorgung einer einzelnen Zahnlücke beispielsweise kann sowohl mit einer Zahnbrücke als auch mit einem Einzelzahnimplantat durchgeführt werden. Die Höhe des Festzuschusses hierfür ist in beiden Fällen gleich und beträgt 60% der gesetzlichen Regelversorgung.

Ein vollständiges Bonusheft, das 5 oder 10 Jahre geführt wurde, kann den Festzuschuss der Krankenkasse sogar um 10% bzw. 15% erhöhen. Entscheiden Sie sich für die gesetzliche Regelversorgung, werden von der gesetzlichen Krankenkasse demnach bis zu 75% der Kosten übernommen.

Härtefallregelung

Ein sogenannter Härtefall liegt vor, wenn der Patient nachweislich über ein zu geringes Einkommen verfügt und die Zahlung der Gesundheitsleistung eine unzumutbare Belastung darstellt. Hierfür muss der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und der positive Bescheid abgewartet werden.  Wird der Härtefallantrag von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt, erhöht sich der Festzuschuss um das Doppelte.

Ob der Patient über ein zu geringes Einkommen verfügt, wird nach den nachstehenden Einkommensgrenzen bemessen. Dabei muss das monatliche (Familien-)Bruttoeinkommen unter dieser Grenze liegen:

  • Alleinstehende: 1.316€
  • mit einem Angehörigen: 1.809,50€
  • jeder weitere Angehörige zusätzliche 329€ (Stand: 2021)

Hinweis: Patienten, die bereits von Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel befreit sind, fallen in der Regel unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Es empfiehlt sich, im Vorfeld ein persönliches Gespräch mit Ihrer Krankenkasse zu suchen, um Unklarheiten aus dem Weg zu räumen.

Ausnahmeindikation

Wie bereits erwähnt, werden die Kosten für Zahnimplantate in Ausnahmefällen von der Krankenkasse erstattet. Man spricht dann auch von Ausnahmeindikationen. Dabei handelt es sich um schwere Kieferkrankheiten wie z.B. Kieferdefekte durch Unfälle, spezielle Allergien oder Krebstumore sowie das genetisch bedingte Fehlen von Zähnen. In solchen Ausnahmen muss die Krankenkasse die Implantatkosten als Bestandteil der Behandlung der Erkrankung anerkennen und übernehmen.

Beispiele möglicher Festzuschüsse für Zahnimplantate und Zahnersatz

  • für eine Einzelzahnbrücke bzw. ein Einzelzahnimplantat: ca. 319€-415€ (abhängig vom individuellen Bonus)
  • für herausnehmbaren Zahnersatz, bei 4 fehlenden Zähnen: ca. 315€-415€ (abhängig vom individuellen Bonus und weiteren Zuschüssen)
  • für Implantate im Unterkiefer: 317€-413€, im Oberkiefer etwa 296€-411€ (bei schwierigen Bisssituationen können noch zusätzlich 55€-72€ hinzukommen)
  • Suprakonstruktion eines Einzelzahnimplantats (Erneuerung von Kronen, Brücken und herausnehmbaren Zahnersatz): 135€-174€
  • Stegversorgung (Erneuerung des kompletten herausnehmbaren Zahnersatzes): bis zu 560€

Die Versorgung mit Implantaten und implantatgetragenem Zahnersatz wird von den Krankenkassen als eine andersartige Versorgung deklariert. Dies führt zu Unterschieden bei der Abrechnung. Während bei der gewöhnlichen Versorgung mit einer Krone oder Brücke, die Abrechnung direkt zwischen Zahnarzt und Krankenkasse abgewickelt wird, muss der Patient bei einer Implantatbehandlung zunächst in Vorleistung treten. Der gewährte Festzuschuss wird nach Abschluss der Behandlung von der Krankenversicherung an den Patienten erstattet.

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Zuletzt aktualisiert am: 09.08.2023
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