Problem Praxisabgabe?
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen sieht die Übernahme der Kosten für Implantate nicht vor. Leidglich eine festgelegte Bezuschussung, der sogenannte Festzuschuss, ist vorgesehen. Im Rahmen einer Härtefallregelung werden in speziellen Ausnahmefällen jedoch die Kosten übernommen. Diese beinhalten eine Reihe sehr seltener Erkrankungen, Tumore und Allergien.
Die sogenannten Regelversorgungen und die damit verbundenen Festzuschüsse sind durch ein bestimmtes System geregelt. Dabei wird in Abhängigkeit des Zahndefekts die Behandlung pauschal mit einem festgelegten Betrag unterstützt. Welche Art der Versorgung gewählt wird, ist dafür unerheblich. Das heißt, die Versorgung einer einzelnen Zahnlücke beispielsweise kann sowohl mit einer Zahnbrücke als auch mit einem Einzelzahnimplantat durchgeführt werden. Die Höhe des Festzuschusses hierfür ist in beiden Fällen gleich.
Ein vollständiges Bonusheft, das 5 oder 10 Jahre geführt wurde, kann den Festzuschuss der Krankenkasse sogar um 20% oder 30% erhöhen.
Ein sogenannter Härtefall liegt vor, wenn der Patient nachweislich über ein zu geringes Einkommen verfügt und die Zahlung der Gesundheitsleistung eine unzumutbare Belastung darstellt. Hierfür muss der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse eingereicht und der positive Bescheid abgewartet werden. Wird der Härtefallantrag von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt, erhöht sich der Festzuschuss um das Doppelte.
Ob der Patient über ein zu geringes Einkommen verfügt, wird nach den nachstehenden Einkommensgrenzen bemessen. Dabei muss das monatliche (Familien-)Bruttoeinkommen unter dieser Grenze liegen:
Hinweis: Patienten die bereits von Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel befreit sind, fallen in der Regel unter die Härtefallregelung bei Zahnersatz. Es empfiehlt sich, im Vorfeld ein persönliches Gespräch mit Ihrer Krankenkasse zu suchen, um Unklarheiten aus dem Weg zu räumen.
Wie bereits erwähnt wird die Übernahme der Kosten für Zahnimplantate in Ausnahmefällen von der Krankenkasse erstattet. Man spricht dann auch von Ausnahmeindikationen. Dabei handelt es sich um schwere Kieferkrankheiten wie z.B. Kieferdefekte durch Unfälle, spezielle Allergien oder Krebstumore sowie das genetisch bedingte Fehlen von Zähnen. In solchen Ausnahmen muss die Krankenkasse die Implantatkosten als Bestandteil der Behandlung der Erkrankung anerkennen und übernehmen.
Die Versorgung mit Implantaten und implantatgetragenem Zahnersatz wird von den Krankenkassen als eine andersartige Versorgung deklariert. Dies führt zu Unterschieden bei der Abrechnung. Während bei der gewöhnlichen Versorgung mit einer Krone oder Brücke, die Abrechnung direkt zwischen Zahnarzt und Krankenkasse abgewickelt wird, muss der Patient bei einer Implantatbehandlung zunächst in Vorleistung treten. Der gewährte Festzuschuss wird nach Abschluss der Behandlung von der Krankenversicherung an den Patienten erstattet.
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