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Zahnimplantate für Beihilfepatienten
Mit dieser Unterstützung können Sie rechnen

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zahnbehandlungen und implantologische Leistungen beihilfefähig. Von dieser Regelung profitieren bestimmte Personengruppen und deren Angehörige: Beamte, Soldaten und Berufsrichter.

Inhaltsverzeichnis

» Beihilfe für Implantate
» Versicherungsstatus
» Kostendeckung durch Beihilfe?

Beihilfe für Implantate

Beamte, Soldaten und Berufsrichter sowie deren Ehepartner und Kinder haben einen Anspruch auf Beihilfe für zahnärztliche Behandlungen. Dies zahlt sich insbesondere bei der Versorgung mit Implantaten aus. In Abhängigkeit des Bundes- und Landesrechts sowie der individuellen Familiensituation werden grundsätzlich zwischen 50% und 80% der Kosten für Zahnimplantate und Zahnersatz erstattet.

Versicherungsstatus dieser Personengruppen

Beihilfepatienten sind grundsätzlich privatversichert. Wie auch bei Privatpatienten, muss die Rechnung für alle zahnärztlichen Anwendungen zunächst vom Patienten beglichen werden, unabhängig vom Erstattungsumfang und -anspruch durch die Beihilfestelle. In der Regel ist vor dem Beginn einer Implantatbehandlung eine Genehmigung bzw. die Beihilfefähigkeit der geplanten Aufwendungen bei der Beihilfestelle einzuholen. Um die Kosten nicht ins Unermessliche zu treiben, können günstige Zahnimplantate eine gute Wahl sein.   

Kostendeckung durch die Beihilfe?

Für implantologische Leistungen haben Beihilfepatienten erfahrungsgemäß einen Anspruch. Die Erstattung der Kosten für Zahnimplantate wird nach gesonderten Beihilfekriterien bemessen und nicht, wie man meinen könnte, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Alle Kosten, die nicht von der Beihilfe gedeckt werden, muss der Patient selbst tragen. Aus diesem Grund ist es ratsam eine Zahnzusatzversicherung für Implantate abzuschließen. So kann der Eigenanteil nochmals reduziert bzw. komplett ausgeschlossen werden.

Derzeit gibt es zwei unterschiedliche Erstattungsmodelle für Beihilfepatienten:

  • Erstattung der Kosten bei Ausnahmeindikationen (eine Begutachtung von Seiten der Beihilfestelle kann gefordert werden)
  • Erstattung der Kosten für Behandlungen, die keine speziellen Ausnahmebedingungen erfüllen (hier sind Zuschüsse für das Implantat sowie den Zahnersatz möglich)

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Zuletzt aktualisiert am: 07.08.2023
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