Private Krankenversicherung
Die Erstattung der Gebühren einer Implantatbehandlung ist grundsätzlich im Leistungskatalog der privaten Krankenversicherung enthalten. Doch welche Kosten für Zahnimplantate werden als Privatpatient eigentlich selbst getragen?
Inhaltsverzeichnis
Jede Versicherung verfügt über ein eigenes Kosten-Erstattungssystem. Daraus ergeben sich zahlreiche Tarife, die von Kasse zu Kasse unterschiedlich sind. Aus diesem Grund können die Kosten für Zahnimplantate nicht pauschal festgelegt werden und ein Preisvergleich gestaltet sich schwierig. Lassen Sie deshalb einen Behandlungs- und Kostenplan von Ihrem Zahnarzt erstellen, damit alle Fragen und Unklarheiten zur Kostenübernahme im Vorfeld der Behandlung mit Ihrer Versicherung geklärt werden können.
Jeder zahnärztlichen Behandlung liegt ein Behandlungsvertrag zu Grunde, der zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt getroffen wird. Daher ist zunächst der Patient in der Pflicht, die Rechnung nach Beendigung der Behandlung ordnungsgemäß zu begleichen. Mögliche Erstattungen der privaten Krankenversicherung fließen dabei vorerst nicht mit ein. Sofern die Versorgung mit Implantaten tariflich abgeklärt ist, werden die Kosten für Zahnimplantate und die Behandlung von der privaten Krankenversicherung ganz oder teilweise erstattet.
Viele private Krankenkassen reduzieren mittlerweile ihre Leistungen, sodass deren Umfang mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Dieser Abbau führt dazu, dass Privatpatienten für Implantate und Zahnersatz oft in Eigenleistung treten müssen. Deshalb ist es wichtig, sowohl bei Neuverträgen als auch einem bestehenden Vertrag darauf zu achten, welche Leistungen im gewählten Tarif versichert werden. So wird verhindert, dass es zu Missverständnissen und unkalkulierbaren Eigenkosten kommt.
Sofern vorab der Behandlungs- und Kostenplan mit der Versicherung besprochen wurde, ergeben sich in der Regel keine Unstimmigkeiten. Dennoch kommt es hin und wieder zur Ablehnung der Kostenübernahme für bestimmte Behandlungsschritte. Darunter fallen z.B. erhöhte Schwierigkeiten der Behandlung, die nicht anerkannt werden, oder Materialkosten, für die der Versicherer nicht aufkommen will.
Auch wenn der Behandler die anfallenden Kosten für das Zahnimplantat und den Zahnersatz gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte ermittelt hat, ist eine Zahlungsverweigerung nicht untypisch. In einem solchen Fall muss dann vor Gericht entschieden werden, ob die Krankenversicherung mit der Nichterstattung der Kosten den Vertrag verletzt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in diesen Fällen häufig im Sinne des Patienten entschieden wird.
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